Die mundliche Verhandlung. Die Einigung der Parteien

СОДЕРЖАНИЕ: Устные переговоры. Объединение партий.

Die mndliche Verhandlung. Die Einigung der Parteien

Die Leitimg der mndlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden des Gerichts. Nach dem Aufruf der Sache ist die Verhandlung zu erffnen und das Gericht vorzustellen. Vorzustellen ist auch der Staatsanwalt. Femer ist die Anwesenheit der Parteien festzustellen, Festzustellen ist auch, ob die geladenen Zeugen und Sachverstandigen erschienen sind. Nach ausreichender Klrung des Sachverhalts hat der Vorsitzende die Verhandlung zu schlieen.

Der Vorsitzende hat die vom Gericht gefllten Entscheidungen zu verkunden. Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens, besonders aber in der Ver­handlung, zu prfen, ob der Rechtsstreit durch eine Einigung der Parteien beigelegt werden kann. Eine Einigung kann die vllige oder teilweise Anerkennung des Klageanspruchs bzw, den vlligen oder teilweisen Verzicht aufden Anspruch zur Folge haben. Sie kann auch einen Kompromi einschlieen. Die Einigung kann bis zum Erla des Urteils widerrufen werden.

Beweislast

Das brgerliche Recht knpft Entstehung, nderung und Erlschen von Rechten („Rechtsfolgen) an bestimmte tatschliche Vorgnge („Tatbestnde). So fhrt der Abschlu eines Vertrages zur Entstehung von Rechten und Pflichten der Vertragspartner; so kann die Beschdigung einer fremden Sache die Entste­hung einer Schadenersatzpflicht nach sich ziehen; so bringt der Schuldner durch Zahlung die Forderung des Glubigers zum Erlschen.

Die Tatbestnde, die eine Rechtsfolge nach sich ziehen, sind oft zwischen den Parteien streitig. Im Zivilproze versuchen die Parteien, das Vorliegen von Tatbestnden, die ihnen gnstig oder ungnstig sind, zu beweisen bzw. zu widerlegen. Die wichtigsten (ungeschriebenen) Beweisregein sind folgende: Wer sich aufein Recht beruft, mu die Entstehung (den Erwerb) dieses Rechtes be­weisen. Wer dagegen behauptet, ein Recht seines Gegners sei erioschen, mu das Erlschen des Rechts beweisen. Bleibt die zu beweisende Tatsache ungeklrt, so wirkt sich das zum Nachteil des Beweispflichtigen aus. Tatsachen, die nach dem Gesetz vermutet werden (z.B. mit der Wendung „im Zweifel) brauchen nicht bewiesen zu werden, es ist die Sache des Gegners, Vermutungen zu widerlegen.

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