Die Verhandlungen im Bundestagsplenum

СОДЕРЖАНИЕ: Переговоры на пленуме Бундестага.

Der Bundestag hat das Recht, den Schlu und Wiederbeginn seiner Sitzung selbst zu bestimmen. Die Sitzungen des Bundestages werden nur von Ferien unterbrochen, er tagt also die ganze Wahlperiode hindrch. Beschlufhig ist das Plenum, wenn mehr als die Hlfte seiner gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Fr die Beschlufassung gengt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht im Grundgesetz etwas anderes bestimmt ist.

Nach der Geschftsordnung werden verschiedene Abstimmungsformen im Plenum unterschieden:

1) einfache Abstimmung durch Handzeichen, Aufstehen oder Sitzenbleiben;

2) „Hammelsprung: Die Abgeordneten verlassen nach Aufforderung des Bundestagsprsidenten den Saal und kommen durch 3 Tren (die Ja-Tr, die Nein-Tr, die Stimmenthaltungstr) wieder herein. An den betreffenden Tren zhlen die Schriftfhrer laut die Abgeordneten.

3) Namentliche Abstimmung auf Antrag von 50 Mitgliedern bei besonders wichtigen Entscheidungen.

Verhandlungen des Bundestages

Die Verhandlungen des Bundestages werden grundstzlich ffentlich gefhrt. Es kann aber mit Zwei-Drittel-Mehrheit die ffentlichkeit ausgeschlossen werden. Soweit nicht ein anderes Quorum ausdrcklich vorgeschrieben ist, ist der Bundestag beschlufhig, wenn mehr als die Hlfte der Abgeordneten im Sit­zungssaal anwesend ist. Zu einem Beschlu des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit das Grundgesetz nicht anderes be­stimmt. Setzt eine Vorschrift voraus, da die Mehrheit der Mitglieder des Bun­destages zustimmt, so bedeutet das die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art.121GG).

Der Bundestagsprsident oder sein Stellvertreter leitet die Verhandlungen. Er kann kraft der Sitzungsdisziplin z.B. die Zuhrertribne rumen lassen, wenn auf dieser randaliert wird. Er kann die Sitzung aussetzen. Gegen ungebhrlichеAbgeordnete kann er Manahmen verschiedener Schrfe ergreifen:Verweisungen zur Sache, Ordnungsrufe, Wortentziehungen, Ausschlu von derTeilnahme an den Verhandlungen bis zu 30 Sitzungstagen. Auch nachtrgliche disziplinre Manahmen – etwa auf grund der Durchsicht der Protokolle - werden als zulssig angesehen.

Sonderrechte der Abgeordneten

Jeder Abgeordnete geniet Immunitt. Er kann nicht verhaftet oder in seiner Freiheit beschrnkt werden wegen einer strafbaren Handlung mit Ausnahme dann, wenn er auf frischer Tat ertappt oder im Laufe des folgenden Tages verhaftet wird (Art. 46 GG). In allen Fllen ist die Genehmigung des Bundestages erforderlich.

Jeder Abgeordnete geniet Indemnitt. Er kann fr seine Amtshandlungen nicht verantwortlich gemacht werden - mit Ausnahme von verleumderischen Beleidigungen. Die Indemnitt erstreckt sich auf Abstimmungen und uerungen im Plenum des Bundestages, seiner Ausschsse und Fraktionssitzungen, nicht auf uerungen auerhalb des Bundestages.

Nach Art. 47 haben die Abgeordneten das Zeugnisverweigerungsrecht. Ferner haben sie nach Art. 48 Anspruch auf einen Uriaub, der zur Vorbereitung einer Wahl erforderlich ist, Freifahrtberechtigung auf Verkehrsmittein der Bundesbahn sowie Anspruch aufeine angemessene, ihre Unabhngigkeit sichernde Entschadigung.

Anhang

Grundgesetz fr die Bundesrepublik Deutschland

vom 23. Mai 1949 III der Bundestag

Artikel 39

(1) Der Bundestag wird aufvier Jahre gewhlt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflsung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle der Auflsung spatestens nach sechzig Tagen.

(2) Der Bundestag tritt sptestens am dreiigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schlu und Wiederbeginn seiner Sitzungen.

Artikel 46

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen seiner uerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst auerhalb des Bundesta­ges zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht fr verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, da er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Ta­ges festgenommen wird.

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