Gesetzgebung in der Bundesrepublik

СОДЕРЖАНИЕ: Законодательство в Федеративной республике.

In der Bundesrepublik ist die Staatsgewalt zwischen Bund und Lndem aufgeteilt. Als oberste gesetzgebende Gewalt berat und verabschiedet der Deutsche Bundestag Gesetze. Anregungen zu Gesetzen knnen auch von Verbnden oder Interessengruppen kommen. Gesetze einzubringen ist das Recht des Bundestages selbst sowie der Bundesregierung und des Bundesrates. Ausschlieliche Gesetzgebung liegt voll in der Kompetenz des Bundes (z. B. auswrtige Angelegenheiten, Verteidigung, Whrung). Konkurrierende Gesetzgebung ist das Befugnis der Lnder. Sie sind befugt, Gesetze zu erlassen, soweit der Bund nicht im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung ttig ist. Gleiche Wirkung wie das frmliche Gesetz haben die Rechtsverordnungen. Bundesregierung, ein Bundesminister oder eine Lnderregierung knnen durch Gesetz zum ErIa von Rechtsverord­nungen ermchtigt werden.

„Deutscher Bundestag. Wegder Gesetzgebung, Bonn 1992

Weg der Gesetzgebung

Eine Fraktion des Bundestages oder mindestens 34 Abgeordnete knnen Initiativen unmittelbar beim Prsidenten des Bundestages einbringen. Sie werden ber den Altestenrat direkt auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt. Initiativen der Bundesregierung gehen zunachst an den Bundesrat. Dann leitet die Regierung die Vorlage mit der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenuerung dem Prsidenten des Bundestages zu. Initiativen des Bundesrates werden der Re­gierung zugestellt, die sie mit einer Stellungnahme innerhalb von drei Monaten an den Bundestag weiterleiten mu. Die Gesetzentwurfe des Bundesrates gehen zumeist auf Initiativen eines Bundeslandes zurck, die in Ausschssen des Bun­desrates behandelt und dann vom Bundesrat besehlossen wurden.

Die Erste Beratong (Lesung) dient der allgemeinen Aussprache ber die politische Notwendigkeit und die Zielsetzung einer Vorlage. Am Schlu wird die Vorlage einem Ausschu, in der Regel mehreren Ausschssen unter Federfhrung eines Ausschusses, zur Beratung berwiesen. Bei Anderungsgesetzen (Novellen zu geltenden Gesetzen) erfolgt die berweisung hufig ohne Aussprache. Die vom Ausschu erarbeiteten nderungen werden in einer Neufassung dem Plenum zur zweiten Beratung vorgelegt.

In der Zweiten Beratung (Lesung) wird ber jede Bestimmung des Entwurfs einzein abgestimmt. Jeder Abgeordnete kann nderungsntrage stellen. Die Dritte Beratung (Lesung) findet unmittelbar nach der Zweiten Beratung statt, wenn keine nderungen besehlossen wurden. Sonst, wenn den Abgeordneten der gedruckte Text der nderungen einen Tag vorgelegen hat. nderungsantrge zur Dritten Beratung bedrfen der Untersttzung von mindestens 34 Abgeordneten (5 Prozent Mitglieder des Bundestages-Mindeststrke einer Fraktion). Am Ende steht der Gesetzbeschlu.

Nach der Verabschiedung eines Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat wird es gedruckt und zunchst dem zustndigen Minister, dann, mit dem groen Bundessiegel versehen, dem Bundeskanzler zur Gegenzeichnung vorgelegt. Nun wird das Gesetz dem Bundesprsidenten vorgelegt. Er hat das Recht zu prfen, ob das Gesetz verfassungskonform ist, d. h. das es keine Bestimmung des Grundgesetzes verletzt. Wenn keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, unterzeichnet der Bundesprsident das Gesetz. Damit ist es ausgefertigt. Das ausgefertigte Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkndet. Damit kann es an dem im Gesetz festgelegten Stichtag in Kraft treten. Ist kein solches Datum genannt, wird es am 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes rechtswirksam.

sterreich: Gesetzgebung

Ein Gesetzentwurf, der dem Nationalrat zur Beratung vorgelegt wird, heit Gesetzvorschlag. Einen Gesetzvorschlag kann entweder die Regierung einbringen oder eine der Parteien des Hauses. Die Gesetzvorschlge werden gewhnlich drei Beratungen (Lesungen) unterzogen. Nach der ersten Lesung, in der die Einbringung begrndet wird, weist der Nationalrat das Gesetz einem der Ausschsse zu.

Der Ausschu unterzieht den Entwurf einer grndlichen Beratung, nimmt Verbesserungen und Anderungen vor und bestimmt einen Berichterstatter fr das Haus. Der Berichterstatter ergreift in der zweiten Lesung als erster das Wort und gibt den wesentlichen Inhalt des Entwurfs bekannt. An diesen Bericht schliet sich eine Wechselrede. Mit der Dritten Lesung ist die Abstimmung verbunden. Bei den meisten Gesetzen gengt die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder und eine einfache Stimmenmehrheit. Nur bei Gesetzen, die auf eine Verfassungsnderung abzielen, ist die Anwesenheit von mindestens 83 Nationalraten und eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Das vom Nationalrat beschlossene Gesetz gelangt durch die Vennittlung des Bundeskanzlers an den Bundesrat. Dieserkann binnen acht Wochen gegen den Beschlu des Nationalrates Einspruch erheben. Beschliet aber der National­rat bei Anwesenheit der Hlfte seiner Mitglieder das Gesetz noch einmal, dann erlischt das Einspruchsrecht des Bundesrates. Wird das Gesetz vom Bundesrat unverndert angenommen, dann erfolgt die Beurkundung und Kundmachung im Gesetzblatt. Jedes Gesetz mu die Unterschrift des Bundesprsidenten, des Bun­deskanzlers und des zustndigen Ministers tragen.

Die zur Durchfhrung des Gesetzes notwendigen Bestimmungen werden durch Verordnungen eriassen, die der zustndige Minister herausgibt.

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